Treffer

Verständigung: fehlende Belehrung (§ 257c Abs. 5 StPO) ohne Beruhen; Geständnis verwertbar

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit einer Verständigung, insbesondere die unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und den fehlenden Hinweis auf die Verständigung in den Urteilsgründen (§ 267 Abs. 3 S. 5 StPO). Der BGH bejahte beide Verstöße, schloss aber jeweils aus, dass das Urteil darauf beruht (§ 337 StPO). Ein Verwertungsverbot für das nach Zustandekommen der Verständigung abgegebene Geständnis folge aus dem Belehrungsmangel nicht, da das Gesetz es an das Scheitern/Lösen von der Verständigung knüpft (§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO). Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO ist zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags zu erteilen und muss die Lösemöglichkeiten nach § 257c Abs. 4 StPO sowie deren Folgen umfassen.

2

Ein Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO begründet für sich genommen kein Verwertungsverbot hinsichtlich eines nach Zustandekommen der Verständigung abgegebenen Geständnisses; ein Verwertungsverbot knüpft das Gesetz an das Scheitern bzw. die Lösung von der Verständigung (§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO).

3

Ob ein Urteil auf der unterlassenen Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO beruht, hängt davon ab, ob nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte ohne den Belehrungsmangel kein oder ein anderes Geständnis abgegeben hätte; dies ist anhand der konkreten Prozesssituation zu prüfen.

4

Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, ist dies in den schriftlichen Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 3 S. 5 StPO anzugeben; der Inhalt der Verständigung muss dort nicht wiedergegeben werden, soweit er im Protokoll dokumentiert ist.

5

Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S. 5 StPO führt nicht ohne Weiteres zur Urteilsaufhebung; weitergehende Wirkungen im Sinne eines neuen absoluten Revisionsgrundes kommen nicht in Betracht.

Verständigung: fehlende Belehrung (§ 257c Abs. 5 StPO) ohne Beruhen; Geständnis verwertbar — Themis