Verständigung: fehlende Belehrung (§ 257c Abs. 5 StPO) ohne Beruhen; Geständnis verwertbar
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO ist zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags zu erteilen und muss die Lösemöglichkeiten nach § 257c Abs. 4 StPO sowie deren Folgen umfassen.
Ein Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO begründet für sich genommen kein Verwertungsverbot hinsichtlich eines nach Zustandekommen der Verständigung abgegebenen Geständnisses; ein Verwertungsverbot knüpft das Gesetz an das Scheitern bzw. die Lösung von der Verständigung (§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO).
Ob ein Urteil auf der unterlassenen Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO beruht, hängt davon ab, ob nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte ohne den Belehrungsmangel kein oder ein anderes Geständnis abgegeben hätte; dies ist anhand der konkreten Prozesssituation zu prüfen.
Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, ist dies in den schriftlichen Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 3 S. 5 StPO anzugeben; der Inhalt der Verständigung muss dort nicht wiedergegeben werden, soweit er im Protokoll dokumentiert ist.
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S. 5 StPO führt nicht ohne Weiteres zur Urteilsaufhebung; weitergehende Wirkungen im Sinne eines neuen absoluten Revisionsgrundes kommen nicht in Betracht.