Treffer

Revision: Aufhebung des Adhäsionsausspruchs wegen unzureichender Begründung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte S. führte Revision gegen das Urteil des LG Bonn, insbesondere gegen den Adhäsionsausspruch. Der BGH hob den Adhäsionsausspruch und Teile der Kostenentscheidung auf, weil die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes und die Verpflichtung zur Ersatzleistung für künftigen Schaden nicht hinreichend substantiiert waren. Eine Rückverweisung nur hinsichtlich der Adhäsion wurde abgelehnt; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Adhäsionsentscheidung, die Schmerzensgeld konkret festsetzt, muss die Höhe der Beträge durch hinreichende, auf den konkreten Tatverlauf bezogene Feststellungen begründen; formelhafte Verweise auf allgemeine Bemessungskriterien genügen nicht.

2

Werden unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge verschiedenen Tätern zugewiesen, sind Ausführungen erforderlich, die die Höheunterschiede erklären, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

3

Die Verpflichtung zur Erstattung weitergehender materieller oder immaterieller Schäden (insb. Dauer‑ oder Zukunftsschäden) setzt Feststellungen voraus, die die Wahrscheinlichkeit solcher Schäden darlegen; fehlen solche Feststellungen, ist der Ausspruch nicht tragfähig.

4

Ist der Adhäsionsausspruch mangelbegründet, kommt eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung ausschließlich über den Adhäsionsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht; das Revisionsgericht kann den Adhäsionsausspruch aufheben und über den Entschädigungsantrag absehen.

5

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 473, 472a StPO; gerichtliche Auslagen des Adhäsionsverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden.

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