Revision verworfen: Verwertung umfangreicher Prüfberichte im Selbstleseverfahren zulässig
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prüfbericht einschließlich tabellarischer Zahlenwerke ist eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249 Abs. 1 StPO und kann durch ihren Gedankeninhalt Beweis erbringen.
Die Protokollierung, dass Berufsrichter und Schöffen vom "Inhalt" einer Urkunde Kenntnis genommen haben, genügt nach § 249 Abs. 2 StPO zur Annahme, dass sie auch vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen haben, sofern die Kenntnisnahme im Selbstleseverfahren erfolgt ist.
Die Verwertung einer Urkunde im Selbstleseverfahren verstößt nur dann gegen § 261 StPO, wenn sich ergibt, dass die formale oder substantielle Kenntnisnahme des Wortlauts nicht stattgefunden hat.
Eine Beweisantragsrüge gegen die Nichtvorlage eines Sachverständigengutachtens ist zulässig; die Vorlage kann entbehrlich sein, wenn der Inhalt des Gutachtens durch Selbstlesung als feststehend dokumentiert wurde.
Geringfügige oder missverständlich verallgemeinerte Feststellungen, die das Kerngeschehen nicht betreffen, stellen keinen sachlich-rechtlich durchgreifenden Widerspruch dar, sofern sie die Überzeugungsbildung zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen nicht beeinflussen.