Treffer

Revision verworfen: Verwertung umfangreicher Prüfberichte im Selbstleseverfahren zulässig

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet. Er bestätigt, dass ein umfangreicher Prüfbericht mit tabellarischen Zahlenwerken eine verlesbare Urkunde i.S.v. § 249 StPO ist und im Selbstleseverfahren verwertet werden kann. Die Protokollierung der Kenntnisnahme vom "Inhalt" genügt, um auch die Kenntnisnahme des Wortlauts zu belegen. Weiter rügt der Senat nicht durchgreifend die Nichtvorlage eines Gutachtens oder geringfügige, nicht kerntatbestandliche Widersprüche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prüfbericht einschließlich tabellarischer Zahlenwerke ist eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249 Abs. 1 StPO und kann durch ihren Gedankeninhalt Beweis erbringen.

2

Die Protokollierung, dass Berufsrichter und Schöffen vom "Inhalt" einer Urkunde Kenntnis genommen haben, genügt nach § 249 Abs. 2 StPO zur Annahme, dass sie auch vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen haben, sofern die Kenntnisnahme im Selbstleseverfahren erfolgt ist.

3

Die Verwertung einer Urkunde im Selbstleseverfahren verstößt nur dann gegen § 261 StPO, wenn sich ergibt, dass die formale oder substantielle Kenntnisnahme des Wortlauts nicht stattgefunden hat.

4

Eine Beweisantragsrüge gegen die Nichtvorlage eines Sachverständigengutachtens ist zulässig; die Vorlage kann entbehrlich sein, wenn der Inhalt des Gutachtens durch Selbstlesung als feststehend dokumentiert wurde.

5

Geringfügige oder missverständlich verallgemeinerte Feststellungen, die das Kerngeschehen nicht betreffen, stellen keinen sachlich-rechtlich durchgreifenden Widerspruch dar, sofern sie die Überzeugungsbildung zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen nicht beeinflussen.

Revision verworfen: Verwertung umfangreicher Prüfberichte im Selbstleseverfahren zulässig — Themis