Beiladungsantrag Stahnsdorf zu Planergänzungsbeschluss Lärmschutz abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
§ 65 Abs. 1 VwGO ermöglicht die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, die tatsächliche Entscheidung über die Beiladung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts.
Die Beiladung eröffnet dem Beizuladenden nicht die Möglichkeit, im anhängigen Verfahren eigene Ansprüche oder einen erweiterten Streitgegenstand geltend zu machen; der Streitgegenstand bleibt auf die Klagen der Hauptbeteiligten beschränkt.
Bei bloß faktischer oder von zukünftigen, noch nicht feststehenden Verwaltungsentscheidungen abhängiger Betroffenheit kann die Ungewissheit der konkreten Auswirkungen im Ermessen des Gerichts gegen eine Beiladung sprechen.
Gründe der Prozessökonomie (z. B. Verfahrensverzögerung, Vermehrung beteiligter Gemeinden, bereits durch die Hauptbeteiligten vertretene Interessen) rechtfertigen die Verweigerung der Beiladung, soweit dadurch das Verfahren unverhältnismäßig erschwert würde.