Treffer

Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wahlprüfungsurteil: eA abgelehnt wegen Sperrwirkung Art. 28 GG

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Beschwerdeführende griffen das Urteil des VerfGH Berlin zur vollständigen Ungültigerklärung der Berliner Wahlen 2021 an und begehrten per einstweiliger Anordnung die Aussetzung der Wirkung sowie die Verhinderung der Wiederholungswahl. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht statthaft sei. Art. 28 Abs. 1 GG bewirke eine umfassende Sperrwirkung gegen Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen, solange das Homogenitätsgebot gewahrt ist. Bedenken gegen die Homogenitätskonformität der Berliner Wahlprüfung und Verfassungsgerichtsbarkeit sah das Gericht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Landeswahlen wird subjektiver Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt; Verfassungsbeschwerden zum BVerfG gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen sind daher regelmäßig nicht statthaft.

2

Art. 28 Abs. 1 GG entfaltet im Zusammenhang mit Wahlprüfungsentscheidungen der Länder eine Sperrwirkung, die grundsätzlich auch Verfassungsbeschwerden erfasst, die auf andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen (etwa Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG oder Willkürverbot) gestützt werden.

3

Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen steht unter dem Vorbehalt, dass die verfassungsmäßige Ordnung des Landes einschließlich Wahlprüfungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügt.

4

Ist die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG abzulehnen, ohne dass es auf eine Folgenabwägung ankommt.

5

Eine bloße Anregung, über die Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters zu entscheiden, ersetzt keinen Ablehnungsantrag nach § 19 Abs. 1 BVerfGG; ohne Antrag oder Selbstablehnung ist eine Entscheidung hierüber nicht veranlasst.

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