Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wahlprüfungsurteil: eA abgelehnt wegen Sperrwirkung Art. 28 GG
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Landeswahlen wird subjektiver Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt; Verfassungsbeschwerden zum BVerfG gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen sind daher regelmäßig nicht statthaft.
Art. 28 Abs. 1 GG entfaltet im Zusammenhang mit Wahlprüfungsentscheidungen der Länder eine Sperrwirkung, die grundsätzlich auch Verfassungsbeschwerden erfasst, die auf andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen (etwa Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG oder Willkürverbot) gestützt werden.
Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen steht unter dem Vorbehalt, dass die verfassungsmäßige Ordnung des Landes einschließlich Wahlprüfungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügt.
Ist die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG abzulehnen, ohne dass es auf eine Folgenabwägung ankommt.
Eine bloße Anregung, über die Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters zu entscheiden, ersetzt keinen Ablehnungsantrag nach § 19 Abs. 1 BVerfGG; ohne Antrag oder Selbstablehnung ist eine Entscheidung hierüber nicht veranlasst.