Nichtanerkennungsbeschwerde: Keine inzidente Normenkontrolle bei Parteizulassung zur Bundestagswahl
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, §§ 96a ff. BVerfGG beschränkt sich die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Anwendung des einfachen Wahl- und Parteienrechts durch den Bundeswahlausschuss.
Eine inzidente Normenkontrolle der für die Nichtanerkennung entscheidungserheblichen Wahl- und Parteienrechtsnormen ist im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren regelmäßig ausgeschlossen.
Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der für die Nichtanerkennung maßgeblichen Normen kann im nachgelagerten Wahlprüfungs- und Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; eine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht.
Ausnahmen von dem Ausschluss inzidenter Normenkontrolle kommen allenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm und drohendem schwerwiegendem Wahlfehler in Betracht.
Eine einstweilige Anordnung ist im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde unstatthaft (§ 96a Abs. 3 BVerfGG).