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Nichtanerkennungsbeschwerde: Keine inzidente Normenkontrolle bei Parteizulassung zur Bundestagswahl

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Eine Vereinigung wandte sich gegen ihre Nichtanerkennung als Partei zur Bundestagswahl und griff zugleich Regelungen zur Testatpflicht von Rechenschaftsberichten an. Das BVerfG stellte klar, dass im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine inzidente Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Normen erfolgt, sondern nur die Anwendung des einfachen Rechts kontrolliert wird. Etwaige verfassungsrechtliche Einwände können im nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist in diesem Verfahren unstatthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, §§ 96a ff. BVerfGG beschränkt sich die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Anwendung des einfachen Wahl- und Parteienrechts durch den Bundeswahlausschuss.

2

Eine inzidente Normenkontrolle der für die Nichtanerkennung entscheidungserheblichen Wahl- und Parteienrechtsnormen ist im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren regelmäßig ausgeschlossen.

3

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der für die Nichtanerkennung maßgeblichen Normen kann im nachgelagerten Wahlprüfungs- und Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; eine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht.

4

Ausnahmen von dem Ausschluss inzidenter Normenkontrolle kommen allenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm und drohendem schwerwiegendem Wahlfehler in Betracht.

5

Eine einstweilige Anordnung ist im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde unstatthaft (§ 96a Abs. 3 BVerfGG).

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