Ablehnung einstweiliger Anordnung in ausländerrechtlicher Angelegenheit – Begründung nachgereicht
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab und verkündete den Beschluss ohne Begründung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG. Die schriftliche Begründung wird gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorliegen.
2
§ 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung bekanntzugeben, ohne die Begründung sofort mitzuteilen; die Gründe können gesondert übermittelt werden.
3
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar bezeichnet werden.