Treffer

Ablehnung einstweiliger Anordnung in ausländerrechtlicher Angelegenheit – Begründung nachgereicht

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab und verkündete den Beschluss ohne Begründung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG. Die schriftliche Begründung wird gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorliegen.

2

§ 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung bekanntzugeben, ohne die Begründung sofort mitzuteilen; die Gründe können gesondert übermittelt werden.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar bezeichnet werden.

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