Treffer

BVerfG: Keine Befangenheit wegen früherer politischer Äußerungen zur NPD (2 BvE 1/17)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Organstreitverfahren der NPD gegen den Bundestag lehnte die Antragstellerin Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit ab und verwies auf frühere, teils drastische politische Äußerungen aus dessen Zeit als Ministerpräsident. Das BVerfG wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Politische Stellungnahmen vor der Richterernennung begründeten regelmäßig keine Befangenheit; maßgeblich sei, ob bei Gesamtwürdigung Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit bestehe. Hier fehlte insbesondere ein innerer Zusammenhang oder eine Vorfestlegung zu den im Verfahren entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragen; zudem durfte der abgelehnte Richter bis zur Entscheidung weiter mitwirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 Abs. 1 BVerfGG liegt vor, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln; auf tatsächliche Parteilichkeit kommt es nicht an.

2

Politische Meinungsäußerungen aus der Zeit vor der Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht.

3

Eine Besorgnis der Befangenheit kann aus früheren politischen Äußerungen nur folgen, wenn sich ein innerer Zusammenhang zwischen der mit Engagement vertretenen politischen Überzeugung und der späteren Rechtsauffassung im anhängigen Verfahren aufdrängt oder eine konkrete Vorfestlegung erkennbar ist; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form, Rahmen sowie sachlichem und zeitlichem Bezug.

4

Je länger eine politische Äußerung zurückliegt, desto geringer ist regelmäßig ihr Gewicht für die Befangenheitsprüfung; das Zeitmoment ist jedoch nicht allein entscheidend.

5

Ein abgelehnter Richter ist bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch an weiterer Mitwirkung nicht gehindert und erst danach mit ex-nunc-Wirkung vom Verfahren ausgeschlossen.

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