BVerfG: Befangenheitsantrag gegen Richter Müller im NPD-Finanzierungsausschluss unbegründet
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG liegt vor, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts zu zweifeln; tatsächliche Parteilichkeit ist nicht erforderlich.
Politische Meinungsäußerungen, die ein späteres Mitglied des Bundesverfassungsgerichts vor seiner Ernennung im politischen Meinungskampf getätigt hat, begründen für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Zweifel an der Unparteilichkeit können aus früheren politischen Äußerungen nur folgen, wenn sich ein innerer Zusammenhang zu einer verfestigten Rechtsauffassung oder eine konkrete Beziehung zu einem während der Amtszeit anhängigen Verfahren aufdrängt; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form, Rahmen sowie sachlichem und zeitlichem Bezug.
Zeitlich weit zurückliegende Werturteile der Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Verfahrensbeteiligten sind regelmäßig kein zuverlässiges Indiz dafür, dass ein Richter nicht mehr pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird.
Ein abgelehnter Richter ist bis zur Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nicht an weiterer Mitwirkung gehindert; aus der Wahrnehmung einer Berichterstatterfunktion folgt deshalb regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.