Eilanträge gegen Fremdpersonalverbot im ASKG: teils unzulässig, im Übrigen abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt bei der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes einen besonders strengen Maßstab und Gründe von besonderem Gewicht voraus.
Wer eine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten eines Gesetzes beantragt, muss drohende schwere, irreversible oder nur schwer revidierbare Nachteile nachvollziehbar, konkret und individualisiert darlegen; fehlt es daran, kommt eine Folgenabwägung nicht in Betracht.
Ist der Ausgang der Hauptsache offen, sind im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen des Erlasses der einstweiligen Anordnung gegenüber den Folgen ihres Unterbleibens abzuwägen, ohne die materiellen Verfassungsfragen abschließend zu entscheiden.
Die bloße Umstellung eines Geschäftsmodells, allgemeine Hinweise auf Rekrutierungsschwierigkeiten oder pauschal behauptete finanzielle Einbußen genügen regelmäßig nicht, um die für eine gesetzeshemmende einstweilige Anordnung erforderliche besondere Nachteilschwere zu begründen.
Eine einstweilige Anordnung kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch vor Verkündung eines bereits parlamentarisch beschlossenen und unterzeichneten Gesetzes zulässig sein, wenn dessen Inkrafttreten unmittelbar bevorsteht.