Ablehnung einstweiliger Anordnungen gegen Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Mehrere Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes wurden durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2020 abgelehnt. Die Tenorentscheidung verweist auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnungen; die ausführliche Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Damit wurde vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (Eilanträge) durch Beschluss ablehnen.
2
Die schriftliche Begründung einer Ablehnungsentscheidung kann gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt werden.
3
Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen sind beim Bundesverfassungsgericht zulässige Verfahrensgegenstände des vorläufigen Rechtsschutzes.
4
Die Ablehnung eines Eilantrags indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nicht erfüllt sind.