Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Die Beschwerdeführer reichten eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde aus den im Berichterstatterschreiben vom 5. Juli 2019 genannten Gründen. Es verweist auf dieses Schreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinreichend aufzeigen.
2
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn es auf ein Berichterstatterschreiben verweist.
3
Eine a-limine-Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vorgetragenen Rügen offensichtlich nicht geeignet sind, die beanstandete Wahlentscheidung zu beseitigen.
4
Der Verweis auf ein Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung nur insoweit, wie dies mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.