Europawahl 2019: Wahlrechtsausschlüsse für Vollbetreute und Maßregelvollzug vorläufig unanwendbar
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt regelmäßig einen strengen Maßstab voraus; bei der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes müssen die für den Erlass sprechenden Gründe besonderes Gewicht haben.
Der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens erfasst nur Maßnahmen und Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nicht aber die abstrakte verfassungsrechtliche Kontrolle von Wahlrechtsnormen.
Die abstrakte Normenkontrolle wird auch im unmittelbaren zeitlichen Umfeld einer Wahl nicht durch eine Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens verdrängt; Gefährdungen der Wahldurchführung können gegebenenfalls durch eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung aufgefangen werden.
In der Folgenabwägung kann der irreversible Verlust des Wahlrechts bei einer Wahl das Risiko überwiegen, dass bei vorläufiger Zulassung einzelner Personen die Integrationsfunktion der Wahl beeinträchtigt wird.
Eine vorläufige Nichtanwendung von Wahlrechtsausschlüssen kann aus Praktikabilitätsgründen auf Fälle beschränkt werden, in denen Betroffene Eintragung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses im vorgesehenen Verfahren beantragen bzw. erstreiten.