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Besetzungsrüge im NPD-Verbotsverfahren: Senatsbesetzung für ordnungsgemäß erklärt

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragsgegnerin rügte die Mitwirkung zweier Richter wegen angeblichen Hinzutretens nach Beginn der Beratung. Das BVerfG stellt fest, dass § 15 Abs. 3 S.1 BVerfGG die personelle Beratungskontinuität für eine konkrete Sache schützt und Nebenentscheidungen eigenständige Sachen darstellen. Die Beratung der streitigen Entscheidung begann erst nach dem Amtsantritt der Richter, daher ist der Senat ordnungsgemäß besetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG dürfen nach Beginn der Beratung einer Sache keine weiteren Richter hinzutreten; diese Regel sichert die personelle Beratungskontinuität des erkennenden Senats.

2

Eine "Sache" im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG ist die Beratung über eine konkrete Entscheidung; Nebenentscheidungen und Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung sind eigenständige Sachen.

3

Die personelle Beratung beginnt nicht bereits mit der umfassenden Vorbereitung durch den Berichterstatter; erst die Vorlage eines Votums und die darauf folgende senatsinterne Beratung begründen den Beginn der Beratung.

4

Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist von Amts wegen zu prüfen; bei Zweifeln erfolgt die Feststellung regelmäßig ohne Beteiligung der angezweifelten Richter.

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