Besetzungsrüge im NPD-Verbotsverfahren: Senatsbesetzung für ordnungsgemäß erklärt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG dürfen nach Beginn der Beratung einer Sache keine weiteren Richter hinzutreten; diese Regel sichert die personelle Beratungskontinuität des erkennenden Senats.
Eine "Sache" im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG ist die Beratung über eine konkrete Entscheidung; Nebenentscheidungen und Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung sind eigenständige Sachen.
Die personelle Beratung beginnt nicht bereits mit der umfassenden Vorbereitung durch den Berichterstatter; erst die Vorlage eines Votums und die darauf folgende senatsinterne Beratung begründen den Beginn der Beratung.
Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist von Amts wegen zu prüfen; bei Zweifeln erfolgt die Feststellung regelmäßig ohne Beteiligung der angezweifelten Richter.