Treffer

Besetzungsrüge im NPD-Verbotsverfahren: Senat für ordnungsgemäß befunden, Ablehnungen verworfen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragsgegnerin rügt die ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats und stellt Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit mit Verweis auf die Wahlpraxis nach § 6 BVerfGG a.F. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Entscheidung in BVerfGE 131,230 fest und erklärt den Senat für ordnungsgemäß besetzt. Die Ablehnungsgesuche werden als offensichtlich unzulässig verworfen, weil sie keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vortragen und zum Teil die Mitwirkung nicht betroffener Richter betreffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat prüft die ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen, soweit hierfür Anlass besteht, kann aber an geklärte Rechtsfragen festhalten, die bereits abschließend entschieden sind.

2

Die frühere Entscheidung des Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wahlpraxis (BVerfGE 131,230) bindet den Senat, sofern die vorgebrachten Einwendungen keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Gesichtspunkte enthalten.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

4

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen ist.

5

Die bloße Wiederholung oder erneute Thematisierung bereits entschiedener Rechtsfragen begründet keine hinreichende Grundlage für ein Ablehnungsgesuch.

Zitiert (2)