BVerfG: Richterablehnung im Parteiverbotsverfahren wegen früherer Äußerungen unbegründet
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln; auf die tatsächliche innere Haltung kommt es nicht an.
Politische Meinungsäußerungen aus der Zeit vor der Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Ablehnung grundsätzlich nicht, weil die Wahlordnung die Berufung politisch erfahrener Personen voraussetzt und deren Rollenwechsel erwartet.
Zweifel an der Objektivität können aus früheren Äußerungen nur folgen, wenn sich ein innerer Zusammenhang zwischen engagiert vertretener politischer Überzeugung und der zu entscheidenden Rechtsfrage so aufdrängt, dass der Eindruck einer Vorfestlegung („Festgelegtsein“) entsteht; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form, Rahmen sowie sachlichem und zeitlichem Verfahrensbezug.
Die bloße Befürwortung der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens beinhaltet für sich genommen keine Festlegung auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG.
Ein Ablehnungsgesuch kann nicht auf bloße Vermutungen über eine frühere Aktenkenntnis gestützt werden; „ins Blaue hinein“ gehaltener Vortrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte ist ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.