Ablehnung einstweilige Anordnung gegen Fernsehausstrahlung – Vorabentscheidung nach §32 Abs.5 S.2 BVerfGG
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das Gericht eine sachgerechte Folgenabwägung auf der Grundlage tragfähiger Feststellungen vornehmen kann; ist diese Folgenabwägung nicht möglich, ist der Antrag abzulehnen.
§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, die Begründung einer Entscheidung über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen gesondert zu übermitteln.
Bei Anträgen auf Unterlassung der Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen ist eine Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Presse‑/Meinungs‑ bzw. Rundfunkfreiheit vorzunehmen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können im Tenor als unanfechtbar erklärt werden; damit ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben.