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Ablehnung einstweilige Anordnung gegen Fernsehausstrahlung – Vorabentscheidung nach §32 Abs.5 S.2 BVerfGG

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Unterlassung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung. Zentrale Frage war, ob das Bundesverfassungsgericht eine sachgerechte Folgenabwägung vornehmen kann. Das Gericht lehnte den Antrag ab; die Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das Gericht eine sachgerechte Folgenabwägung auf der Grundlage tragfähiger Feststellungen vornehmen kann; ist diese Folgenabwägung nicht möglich, ist der Antrag abzulehnen.

2

§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, die Begründung einer Entscheidung über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen gesondert zu übermitteln.

3

Bei Anträgen auf Unterlassung der Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen ist eine Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Presse‑/Meinungs‑ bzw. Rundfunkfreiheit vorzunehmen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können im Tenor als unanfechtbar erklärt werden; damit ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

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