Einstweilige Anordnung vor Gesetzesverkündung: Aufschub Preisansagepflicht Call-by-Call
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung gegen ein bereits ausgefertigtes, aber noch nicht verkündetes Gesetz rechtfertigen, wenn dessen Inhalt feststeht und die Verkündung unmittelbar bevorsteht.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Gesetz vor dessen Verkündung setzt voraus, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und wegen eines unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens effektiver Rechtsschutz nach der Verkündung realistischerweise nicht mehr erlangt werden kann.
Wird eine unmittelbar gesetzlich angeordnete Belastung wegen Fehlens einer Übergangsfrist gerügt, kann einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig nur durch vorübergehende Aussetzung der Norm und damit unter teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache gewährt werden.
Bei der Prüfung, ob eine Übergangsfrist verfassungsrechtlich geboten ist, dürfen jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG von Grundrechtsträgern im Regelfall keine schwer reversiblen Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen zur Anpassung an beabsichtigte Neuregelungen erwartet werden.
Die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes im Wege einstweiliger Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Nachteile eines sofortigen Inkrafttretens bei späterer Verfassungswidrigkeit die Nachteile eines befristeten Aufschubs eines später verfassungsgemäßen Gesetzes deutlich überwiegen.