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Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Sofortvollzug einer Auflage zur zeitlichen Verlegung einer Demonstration

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Erlass der eA in einer Vorabentscheidung nach § 32 Abs. 5 S. 2 BVerfGG ab. Die gesetzlich vorausgesetzten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung und für den Erlass einer eA lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung sowie die Darlegung besonderer Eilbedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags voraus.

2

Die vorläufige gerichtliche Überprüfung des Sofortvollzugs einer behördlichen Auflage, die die zeitliche Verlegung einer Versammlung anordnet, ist nur zulässig, wenn die Maßnahme einen eingriffsrelevanten Eingriff in die Versammlungsfreiheit erkennen lässt und die weiteren Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung erfüllt sind.

3

Das Bundesverfassungsgericht erteilt eine Vorabentscheidung nur dann, wenn eine effektive Entscheidung durch den zuständigen Fachgerichtszweig innerhalb zumutbarer Zeit nicht gewährleistet erscheint.

4

Die bloße Geltendmachung verfassungsrechtlicher Belange rechtfertigt allein nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung; die formellen und materiellen Voraussetzungen der eA müssen substantiiert dargelegt werden.

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