Revision verworfen – Einziehung von Marihuana und Wertersatz bestätigt
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Der Angeklagte S. hielt Revision gegen das Urteil des LG Erfurt in einem Betäubungsmittelverfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Einziehung von 767,20 g, 998,5 g und 4.776,06 g Marihuana sowie Wertersatz in Höhe von 10.500 € gegen den Angeklagten. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine weiteren Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht bei Nachprüfung keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler feststellt.
2
Das Revisionsgericht kann bei Bestätigung einer Verurteilung die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Ersatz ihres Wertes konkret anordnen und als Maßgabe in die Verwerfung aufnehmen.
3
Die Nachprüfung im Wege der Revisionsrechtfertigung dient der Feststellung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten; bleiben solche aus, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.
4
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.