Treffer

Revision verworfen – Einziehung von Marihuana und Wertersatz bestätigt

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte S. hielt Revision gegen das Urteil des LG Erfurt in einem Betäubungsmittelverfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Einziehung von 767,20 g, 998,5 g und 4.776,06 g Marihuana sowie Wertersatz in Höhe von 10.500 € gegen den Angeklagten. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine weiteren Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht bei Nachprüfung keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler feststellt.

2

Das Revisionsgericht kann bei Bestätigung einer Verurteilung die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Ersatz ihres Wertes konkret anordnen und als Maßgabe in die Verwerfung aufnehmen.

3

Die Nachprüfung im Wege der Revisionsrechtfertigung dient der Feststellung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten; bleiben solche aus, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.