Revision teilweise stattgegeben: Qualifikation als gewerbsmäßige Steuerhehlerei und Teilaufhebung der Einziehung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) liegt vor, wenn der Täter in einem auf Gewinnerzielung angelegten, wiederholten Handlungszusammenhang handelt und sich dadurch eine höhere strafrechtliche Qualifikation ergibt.
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen, kann das Revisionsgericht nach entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen, sofern nur ein bestimmter Maßstab in Betracht kommt.
Ist der aus Steuerersparnissen resultierende Vermögensvorteil dem Vermögen einer Gesellschaft (z.B. OHG oder GbR) zuzurechnen, ist eine Einziehungsanordnung gegen den Einzelnen insoweit grundsätzlich ausgeschlossen; die Einziehung ist gegenüber der Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligter zu richten.
Für die Anordnung der Einziehung ist ein ausreichender Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen der im Ausland erfolgten Übernahme unversteuerter Waren und dem inländischen Weiterverkauf erforderlich; eine solche Einziehung kommt insbesondere nur in Betracht, wenn die Tathandlung als (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei verurteilt worden ist.
Bei teilweiser Aufhebung einer Einziehungsanordnung sind die dem Angeklagten in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen anteilig der Staatskasse aufzuerlegen bzw. Gerichtsgebühren entsprechend zu ermäßigen (analoge Anwendung von § 473 Abs. 4 i.V.m. § 465 Abs. 2 StPO).