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Revision teilweise stattgegeben: Qualifikation als gewerbsmäßige Steuerhehlerei und Teilaufhebung der Einziehung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung/Steuerhehlerei und gegen die umfangreiche Einziehung von Taterträgen. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er qualifizierte sechs Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei, bestimmte die Anrechnung im Ausland verbüßter Haftzeiten und hob Teile der Einziehung auf. Die Einziehung blieb in Höhe von 707.000 € bestehen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) liegt vor, wenn der Täter in einem auf Gewinnerzielung angelegten, wiederholten Handlungszusammenhang handelt und sich dadurch eine höhere strafrechtliche Qualifikation ergibt.

2

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen, kann das Revisionsgericht nach entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen, sofern nur ein bestimmter Maßstab in Betracht kommt.

3

Ist der aus Steuerersparnissen resultierende Vermögensvorteil dem Vermögen einer Gesellschaft (z.B. OHG oder GbR) zuzurechnen, ist eine Einziehungsanordnung gegen den Einzelnen insoweit grundsätzlich ausgeschlossen; die Einziehung ist gegenüber der Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligter zu richten.

4

Für die Anordnung der Einziehung ist ein ausreichender Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen der im Ausland erfolgten Übernahme unversteuerter Waren und dem inländischen Weiterverkauf erforderlich; eine solche Einziehung kommt insbesondere nur in Betracht, wenn die Tathandlung als (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei verurteilt worden ist.

5

Bei teilweiser Aufhebung einer Einziehungsanordnung sind die dem Angeklagten in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen anteilig der Staatskasse aufzuerlegen bzw. Gerichtsgebühren entsprechend zu ermäßigen (analoge Anwendung von § 473 Abs. 4 i.V.m. § 465 Abs. 2 StPO).

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