Insolvenzanfechtung: Ratenzahlungsbitte nach Mahnungen als Indiz für Zahlungsunfähigkeit
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach wiederholten erfolglosen Mahnungen und einer nicht eingehaltenen Zahlungszusage gegenüber einem mit Forderungseinzug beauftragten Inkassounternehmen geäußerte Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs.
Eine solche Ratenzahlungsbitte kann bei Vorliegen der genannten Umstände als Indiz dafür gewertet werden, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen kann und somit auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweist.
Bei der Auslegung, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschäftsüblich ist, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere vorherige Mahnungen, nicht eingehaltene Zahlungszusagen und die Einschaltung eines Inkassounternehmens.
Eine Entscheidung, die sich auf die Anwendung dieser Grundsätze in einem konkreten Einzelfall beschränkt, begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision nach § 543 ZPO, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ersichtlich ist.