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Insolvenzanfechtung: Ratenzahlungsbitte nach Mahnungen als Indiz für Zahlungsunfähigkeit

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zur Insolvenzanfechtung. Der BGH hielt fest, dass eine nach wiederholten fruchtlosen Mahnungen und einer nicht eingehaltenen Zahlungszusage gegenüber einem Inkassounternehmen geäußerte Bitte um Ratenzahlung nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht. Unter diesen Umständen kann die Ratenzahlungsbitte als Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit gewertet werden. Die Beschwerde wurde mangels Zulassungsgründen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach wiederholten erfolglosen Mahnungen und einer nicht eingehaltenen Zahlungszusage gegenüber einem mit Forderungseinzug beauftragten Inkassounternehmen geäußerte Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs.

2

Eine solche Ratenzahlungsbitte kann bei Vorliegen der genannten Umstände als Indiz dafür gewertet werden, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen kann und somit auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweist.

3

Bei der Auslegung, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschäftsüblich ist, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere vorherige Mahnungen, nicht eingehaltene Zahlungszusagen und die Einschaltung eines Inkassounternehmens.

4

Eine Entscheidung, die sich auf die Anwendung dieser Grundsätze in einem konkreten Einzelfall beschränkt, begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision nach § 543 ZPO, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ersichtlich ist.

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