Umsatzsteuerhinterziehung – Auslegung des Begriffs der 'Uneinbringlichkeit' nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Kontext der MwStSystRL. Der Senat hielt die nationale Auslegung, wonach Uneinbringlichkeit bereits bei Rechnungsstellung vorliegen kann, für mit der Richtlinie vereinbar und folgte der ständigen BFH-Rechtsprechung; eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
1
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorliegen und rechtfertigt entsprechende umsatzsteuerliche Berichtigungen.
2
Den Mitgliedstaaten steht nach Art. 90 Abs. 1 und 2 MwStSystRL ein Regelungsspielraum bei der Ausgestaltung des Begriffs der Uneinbringlichkeit zu.
3
Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die bereits vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen vorlagen, verstößt nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen.
4
Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die nationale Auslegung unionsrechtlicher Begriffe der ständigen Rechtsprechung entspricht und keine vernünftigen Zweifel bestehen.