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Umsatzsteuerhinterziehung – Auslegung des Begriffs der 'Uneinbringlichkeit' nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG

Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Kontext der MwStSystRL. Der Senat hielt die nationale Auslegung, wonach Uneinbringlichkeit bereits bei Rechnungsstellung vorliegen kann, für mit der Richtlinie vereinbar und folgte der ständigen BFH-Rechtsprechung; eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorliegen und rechtfertigt entsprechende umsatzsteuerliche Berichtigungen.

2

Den Mitgliedstaaten steht nach Art. 90 Abs. 1 und 2 MwStSystRL ein Regelungsspielraum bei der Ausgestaltung des Begriffs der Uneinbringlichkeit zu.

3

Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die bereits vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen vorlagen, verstößt nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen.

4

Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die nationale Auslegung unionsrechtlicher Begriffe der ständigen Rechtsprechung entspricht und keine vernünftigen Zweifel bestehen.

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