Treffer

Beschlagnahme von Mailserver‑Daten: Unterlassene Mitteilung begründet nicht automatisch Beweisverwertungsverbot

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung von auf dem Mailserver eines Providers beschlagnahmter Daten, ohne dass er hierüber nachträglich unterrichtet wurde. Der BGH stellt klar, dass die Beschlagnahme eine offene Ermittlungsmaßnahme ist, deren Mitteilungspflicht sich aus der StPO ergibt, eine gesetzliche Möglichkeit zur Zurückstellung fehlt. Im konkreten Fall begründet die unterlassene Mitteilung kein Beweisverwertungsverbot; eine provozierte Fortsetzung belastender Kommunikation wäre jedoch problematisch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschlagnahme von auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten ist eine offene Ermittlungsmaßnahme, die den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.

2

Für Beschlagnahmen von Providerdaten sieht die Strafprozessordnung keine generelle Möglichkeit der Zurückstellung der Benachrichtigung vor; Ermittlungsbehörden und Gerichte sind an die gesetzlichen Mitteilungspflichten gebunden.

3

Ein Gesetzesverstoß durch unterlassene nachträgliche Mitteilung begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot; die Zulässigkeit der Verwertung ist im Einzelfall unter Abwägung der Schwere des Verstoßes und der Rechtsgüter zu prüfen.

4

Die absichtliche Unterlassung der Kenntnisgabe mit dem Ziel, durch provozierte Fortsetzung belastender Kommunikation weitere belastende Erkenntnisse zu erlangen, kann ein Beweisverwertungsverbot begründen.