Dienstrechtliche Folgen bei Strafzumessung eines Berufssoldaten – Strafausspruch aufgehoben
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, insbesondere der Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten nach § 48 SoldatenG, können einen bestimmenden Strafzumessungsgrund bilden und sind vom Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erwägen.
Die Annahme mittelbarer Täterschaft kann gerechtfertigt sein, wenn der Empfang von Anlagegeldern durch einen Mittäter als konkludente Bekräftigung des behaupteten Verwendungszwecks gewertet werden kann und damit einen eigenständigen Tatbeitrag des mittelbaren Täters begründet.
Bei zeitlich engen und ursächlich zusammenhängenden Tatbeiträgen mehrerer Beteiligter ist Tateinheit zu prüfen; ein einheitlicher Tatbeitrag spricht für Tateinheit statt für tatmehrheitliche Verurteilungen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch eine zutreffende rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses keinen wirksameren Verteidigungsvortrag hätte erbringen können.