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Dienstrechtliche Folgen bei Strafzumessung eines Berufssoldaten – Strafausspruch aufgehoben

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Berufssoldat wurde vom Landgericht wegen vielfachen Betrugs verurteilt; die Revision des Angeklagten hatte teilweisen Erfolg. Der BGH ändert den Schuldspruch auf 43 vollendete und neun versuchte Betrugsfälle und hebt den gesamten Strafausspruch auf. Entscheidend war, dass das Landgericht die dienstrechtlichen Folgen (z.B. Verlust der Rechtsstellung nach §48 SoldatenG) als bestimmenden Strafzumessungsgrund hätte erwägen müssen; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, insbesondere der Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten nach § 48 SoldatenG, können einen bestimmenden Strafzumessungsgrund bilden und sind vom Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erwägen.

2

Die Annahme mittelbarer Täterschaft kann gerechtfertigt sein, wenn der Empfang von Anlagegeldern durch einen Mittäter als konkludente Bekräftigung des behaupteten Verwendungszwecks gewertet werden kann und damit einen eigenständigen Tatbeitrag des mittelbaren Täters begründet.

3

Bei zeitlich engen und ursächlich zusammenhängenden Tatbeiträgen mehrerer Beteiligter ist Tateinheit zu prüfen; ein einheitlicher Tatbeitrag spricht für Tateinheit statt für tatmehrheitliche Verurteilungen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch eine zutreffende rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses keinen wirksameren Verteidigungsvortrag hätte erbringen können.

Zitiert (1)