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Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Vorsteuerabzug und Vorsatz

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Mannheim gegen den Angeklagten B. auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitgegenstand ist die Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einem Karussellverfahren und die Frage des Vorsteuerabzugs. Der Senat betont, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen ist und spätere Kenntnis nicht rückwirkend schadet. Die Feststellungen zum Vorstellungsbild waren zeitlich unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus und ist nach unionsrechtlicher Rechtsprechung zu versagen, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wusste bzw. hätte wissen müssen, an einer derartigen Hinterziehung beteiligt zu sein.

2

Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung; der späterer Erwerb von Kenntnissen, die einem Vorsteuerabzug entgegenstanden, führt nicht rückwirkend zum Wegfall einer zuvor bestehenden Berechtigung.

3

Für die Annahme einer strafrechtlichen Beteiligung (z. B. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) müssen die Feststellungen das Vorstellungsbild bzw. den Wissensstand des Beteiligten hinreichend zeitbezogen zum relevanten Handeln belegen.

4

Wertungen, die das Vorstellungsbild bloß allgemein als während einer Geschäftsbeziehung vorhanden darstellen, sind unzureichend; das Tatgericht hat für eine tragfähige Verurteilung konkrete Anknüpfungspunkte zum Zeitpunkt des Bezugs der Waren darzulegen.

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