BGH: § 283b StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt; Gläubigerbegünstigung via Zahlungsanweisung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 283b StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; der erforderliche Zusammenhang zur objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist regelmäßig bereits bei Vorliegen von Pflichtverletzung und Bedingung gegeben und erfordert keine Kausalität.
Die Tat nach § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB ist mit Ablauf der Frist vollendet, innerhalb derer die Bilanz hätte erstellt werden müssen; eine spätere (behauptete) Unmöglichkeit der Nachholung ist für die Tatbestandsmäßigkeit unerheblich.
Eine Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) kann auch durch Anweisung an einen Dritten erfolgen, an Gesellschaftsgläubiger zu zahlen; eine solche Zahlungsanweisung stellt regelmäßig eine inkongruente Deckung dar, wenn die Gläubiger diese Art der Befriedigung nicht beanspruchen können.
Bei der Prüfung der Gläubigerbegünstigung ist die insolvenzrechtsorientierte Auslegung des Merkmals „nicht in der Art“ zu berücksichtigen; Wertungen zur inkongruenten Deckung aus der Insolvenzanfechtung können herangezogen werden.
Beim Wertersatzverfall ist zwischen „aus der Tat“ und „für die Tat“ zu unterscheiden; stehen Verletztenansprüche entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist statt der Anordnung eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffen.