Adhäsionsverfahren: Aufhebung des Schmerzensgeldausspruchs bei unterschiedlicher Tatverantwortung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren ist auf den individuellen Tatbeitrag und die dem einzelnen Beteiligten zurechenbare Handlungsschwere abzustellen; die Genugtuungsfunktion bei vorsätzlicher Körperverletzung rechtfertigt keine automatische Gleichbehandlung aller Mittäter.
Eine Haftung als Gesamtschuldner für besonders schwere, vorsätzliche Körperverletzungen der Mitangeklagten kommt nur in Betracht, wenn diese Tathandlungen dem einzelnen Beteiligten rechtlich zurechenbar sind (vorsätzlich oder nach den Voraussetzungen zurechenbarer Fahrlässigkeit).
Adhäsionsentscheidungen müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigen; das Unterlassen einer solchen Abwägung kann den Adhäsionsausspruch angreifbar machen.
Das Revisionsgericht kann von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absehen, wenn eine Zurückverweisung wegen des zivilrechtlichen Teils nicht in Betracht kommt.