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Adhäsionsverfahren: Aufhebung des Schmerzensgeldausspruchs bei unterschiedlicher Tatverantwortung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht im Revisionsverfahren einen Adhäsionsausspruch an, wonach er zusammen mit zwei Mittätern jeweils 8.000 € Schmerzensgeld zahlen sollte. Der BGH hob den Adhäsionsausspruch auf, weil die Kammer die besonders schweren, vorsätzlichen Misshandlungen der Mitangeklagten dem Angeklagten nicht als vorsätzlich zurechnen durfte und die Bemessung nicht an seinem konkreten Tatbeitrag ausgerichtet war. Außerdem sind persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Über den Adhäsionsantrag wurde schließlich nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren ist auf den individuellen Tatbeitrag und die dem einzelnen Beteiligten zurechenbare Handlungsschwere abzustellen; die Genugtuungsfunktion bei vorsätzlicher Körperverletzung rechtfertigt keine automatische Gleichbehandlung aller Mittäter.

2

Eine Haftung als Gesamtschuldner für besonders schwere, vorsätzliche Körperverletzungen der Mitangeklagten kommt nur in Betracht, wenn diese Tathandlungen dem einzelnen Beteiligten rechtlich zurechenbar sind (vorsätzlich oder nach den Voraussetzungen zurechenbarer Fahrlässigkeit).

3

Adhäsionsentscheidungen müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigen; das Unterlassen einer solchen Abwägung kann den Adhäsionsausspruch angreifbar machen.

4

Das Revisionsgericht kann von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absehen, wenn eine Zurückverweisung wegen des zivilrechtlichen Teils nicht in Betracht kommt.

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