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Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fehlender Tatidentität bei Betrugsserie

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte B. führte Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hob die Verurteilung auf und stellte das Verfahren insoweit nach § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO ein, weil die vom Landgericht abgeurteilten Täuschungshandlungen nicht mit der in der Anklage bezeichneten Tat identisch waren. Die Wahrung der Tatidentität (§ 264 StPO) sei erforderlich; unterschiedliche Opfer, Art des Irrtums und zeitlich/örtliche Abgrenzung verhinderten einen einheitlichen Tatvorgang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tat im prozessualen Sinn im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO umfasst den geschichtlichen Vorgang, der nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet; bei Untersuchung und Entscheidung ist die Identität der Tat zu wahren.

2

Täuschungshandlungen, die sich in Art, dem erzeugten oder aufrecht erhaltenen Irrtum, dem verursachten Vermögensschaden oder dem betroffenen Opfer unterscheiden bzw. zeitlich oder örtlich auseinanderfallen, begründen regelmäßig keine Tatidentität.

3

Fehlt es an den Verfahrensvoraussetzungen der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses, ist das Verfahren insoweit nach § 206a StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

4

Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO kann den Anklageumfang auf zusammenhängende Organisationsdelikte ausdehnen, reicht jedoch nicht zur Begründung der Tatidentität mit prozessual eigenständigen, nachgelagerten Betrugshandlungen; ein rechtskräftiger Freispruch schließt in diesem Umfang eine erneute Aburteilung (Strafklageverbrauch) aus.

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