Hehlerei: Versicherungsmissbrauch als Vortat ungeeignet – Zurückverweisung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) ist erforderlich, dass die Vortat eine rechtswidrige Besitzlage an der in Frage stehenden Sache geschaffen hat.
Ein Versicherungsmissbrauch durch Verkauf bzw. Überlassen der versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) begründet mangels Entziehung der Berechtigung des Veräußerers grundsätzlich keine rechtswidrige Besitzlage und ist daher nicht ohne Weiteres taugliche Vortat für Hehlerei.
Fehlende Feststellungen dazu, ob der Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in Anspruch genommen und eine Auszahlung erwirkt hat, verhindern eine berichtigende Umdeutung des Schuldspruchs; insoweit ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Zur Entscheidung über in Betracht kommende Tatbestände wie Beihilfe zum Betrug, versuchter Betrug oder Versicherungsmissbrauch sind konkrete Feststellungen über das Verhalten und dessen Erfolg erforderlich, damit Art und Umfang der Beteiligung des Beschuldigten bestimmbar sind.