Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO ist nach vernünftiger Würdigung aller Umstände des konkreten Verfahrens zu beurteilen; Anlass zu Misstrauen muss für einen verständigen Beteiligten erkennbar sein.
Behauptete Druckausübung durch das Präsidium begründet Befangenheit nur, wenn sich daraus ersichtlich Anhaltspunkte ergeben, dass der Druck inhaltlich auf die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits eingewirkt hat.
Die Entscheidung eines Spruchkörpers, trotz Zweifel an seiner formellen Besetzung aus Gründen der Beschleunigung und der Rechtsschutzgewährung in der Sache zu entscheiden, rechtfertigt für sich allein keinen vernünftigen Besorgnisgrund der Unparteilichkeit.
Zur Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner weitergehenden Aufklärung (z. B. Anhörung des Präsidiums), wenn die dienstlichen Erklärungen der betroffenen Richter keine Hinweise auf eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme liefern.