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Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Ablehnung dreier Richter des 2. Strafsenats des BGH mit der Behauptung, das Präsidium übe Druck aus und beeinträchtige deren Unabhängigkeit. Prüfungsmaßstab war die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO im konkreten Verfahren. Der BGH wies die Gesuche als unbegründet zurück, weil keine Anhaltspunkte für eine inhaltlich entscheidungsbeeinflussende Einflussnahme vorlagen und kein weiteres Aufklärungsbedürfnis bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO ist nach vernünftiger Würdigung aller Umstände des konkreten Verfahrens zu beurteilen; Anlass zu Misstrauen muss für einen verständigen Beteiligten erkennbar sein.

2

Behauptete Druckausübung durch das Präsidium begründet Befangenheit nur, wenn sich daraus ersichtlich Anhaltspunkte ergeben, dass der Druck inhaltlich auf die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits eingewirkt hat.

3

Die Entscheidung eines Spruchkörpers, trotz Zweifel an seiner formellen Besetzung aus Gründen der Beschleunigung und der Rechtsschutzgewährung in der Sache zu entscheiden, rechtfertigt für sich allein keinen vernünftigen Besorgnisgrund der Unparteilichkeit.

4

Zur Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner weitergehenden Aufklärung (z. B. Anhörung des Präsidiums), wenn die dienstlichen Erklärungen der betroffenen Richter keine Hinweise auf eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme liefern.

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats zurückgewiesen — Themis