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Revision unzulässig: Wiedereinsetzung und fehlende Unterschrift des Pflichtverteidigers

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist und legte Revision ein. Die Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen, weil im Antrag nicht angegeben wurde, wann das Hindernis weggefallen ist. Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht vom Pflichtverteidiger unterzeichnet war. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und muss Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls enthalten; maßgeblich ist die Kenntnisnahme durch den Antragsteller.

2

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 StPO geregelten Frist fristgerecht eingereicht wird.

3

Die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO muss vom Pflichtverteidiger unterzeichnet sein; die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Kollegen (z. B. aus der Bürogemeinschaft), der zugleich Pflichtverteidiger eines Mitangeklagten ist, ersetzt dies nicht.

4

Auch wenn ein Verschulden des Verteidigers geltend gemacht wird, entbindet dies den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, im Wiedereinsetzungsantrag den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Fristversäumnis darzulegen.

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