Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 BN 4/13, 9 BN 4/13 (9 CN 1/14)
Datum
07.01.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet erkannt; die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht soll Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.

2

Die Zulassung der Revision kann erfolgen, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm fortzuentwickeln (hier: § 58 Abs. 4 FlurbG).

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Eine Beschwerde ist als zulässig und begründet zu erklären, wenn die sachlichen und formellen Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen.

Relevante Normen
§ 58 Abs 6 FlurbG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Juni 2013, Az: 1 C 11147/12, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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