Revision zugelassen: Konflikt §14a EKrG vs. landesrechtliche Unterhaltungspflicht für Kreuzungsbauwerk
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 8.25, 9 B 8.25 (9 C 5.25)
- Datum
- 23.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B9B8.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn eine bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht.
Bundesrechtliche Regelungen (hier §14a EKrG) können der landesrechtlichen Pflicht zur Unterhaltung eines Straßenbauwerks entgegenstehen; ob dies der Fall ist, ist eine grundsätzlich zu prüfende Rechtsfrage.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1, 52 Abs.2, 63 Abs.1 GKG und kann der Wertfestsetzung der Vorinstanz folgen.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung erfolgt durch Beschluss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2025, Az: 1 A 10527/23.OVG, Urteil
vorgehend VG Koblenz, 22. Februar 2023, Az: 2 K 778/22.KO, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Februar 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu klären, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 14a EKrG einer landesrechtlichen Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers für ein Kreuzungsbauwerk, mit dem ein gewidmeter Geh- und Radweg auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse geführt wird, entgegensteht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Februar 2025.