Revision zur Klärung: Adressat eines Beitragsbescheids und Rechtswirkungen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 68/10, 9 B 68/10 (9 C 7/11)
- Datum
- 28.04.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Ob ein an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger entfalten kann, ist eine grundsätzliche verwaltungsrechtliche Frage, die revisionsgerichtlich geklärt werden kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde kann dazu führen, dass dem Beschwerdeführer in der Sache stattgegeben und eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglicht wird.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28. April 2010, Az: 2 S 2312/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen entfalten kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.