Revisionszulassung zu Verkehrsprognose bei Straßenplanung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 60/16, 9 B 60/16 (9 C 1/17)
- Datum
- 04.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B9B60.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
Bei der Aufstellung von Verkehrsprognosen für geplante Straßen sind künftig vorhersehbare Entwicklungen des Straßennetzes zu berücksichtigen; zu klären ist, ab wann solche Entwicklungen als vorhersehbar anzusehen sind.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG.
Die Zulassung der Revision dient der Rechtsfortbildung in verwaltungsrechtlichen Fragen der Prognosegrundlagen bei Infrastrukturprojekten und ermöglicht deren bundeseinheitliche Klärung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. April 2016, Az: 11 D 33/13.AK, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit die Klage nicht bereits abgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur weiteren Klärung der Frage, ab wann zukünftige Entwicklungen im Straßennetz als vorhersehbar anzusehen und deshalb bei der Verkehrsprognose für eine geplante Straße zu berücksichtigen sind.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.