Revision zugelassen: Folgelastenvertrag und Übernahme von Aufwendungen für leitungsgebundene Anlagen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 30/11, 9 B 30/11 (9 C 12/11)
- Datum
- 22.09.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich gemacht werden soll.
Es ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Übernahme kommunaler Aufwendungen für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.
Die Frage, ob solche kommunalen Aufwendungen trotz grundsätzlicher Beitragspflicht nach dem Landes‑Kommunalabgabengesetz durch einen städtebaulichen Folgelastenvertrag geregelt werden dürfen, berührt die Abgrenzung zwischen Bauplanungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem kommunalen Abgabenrecht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 13. Januar 2011, Az: 2 LB 17/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen, die grundsätzlich der Beitragspflicht nach dem Landes-Kommunalabgabengesetz unterliegen, Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.