Revisionszulassung zu Erschließungsbeitragsrecht bei schrittweiser Herstellung und Provisorien
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 23/15, 9 B 23/15 (9 C 20/15)
- Datum
- 03.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B9B23.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Klärungsbedarf besteht.
Die Frage der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen schrittweiser Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der Durchführung provisorischer Maßnahmen kann grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG.
Die Zulassung der Revision dient der Gewährleistung einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung bei materiell bedeutsamen kommunalabgabenrechtlichen Fragen, insbesondere zu Beitragspflichten und Bemessungsgrundsätzen bei gestufter Herstellung von Erschließungsanlagen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 34/14, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 272/12
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.