Revisionszulassung: Haftung des Eigentümers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)
- Datum
- 16.02.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:160218B9B22.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann.
Die Vereinbarkeit einer kommunalen Regelung, die den Eigentümer eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers haftbar macht, unterliegt der Prüfung wegen möglicher Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. März 2017, Az: 2 S 1506/15, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 21. Mai 2015, Az: 3 K 621/14, Urteil
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.