Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Haftung des Eigentümers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)
Datum
16.02.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:160218B9B22.17.0
Quelle
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird stattgegeben; die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Entscheidung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob eine kommunale Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes für die Steuerschuld des Aufstellers anordnen darf und ob dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zur Festsetzung des Streitwerts werden materielle GKG-Vorschriften herangezogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann.

2

Die Vereinbarkeit einer kommunalen Regelung, die den Eigentümer eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers haftbar macht, unterliegt der Prüfung wegen möglicher Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. März 2017, Az: 2 S 1506/15, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 21. Mai 2015, Az: 3 K 621/14, Urteil

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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