Revision zugelassen wegen Abweichung in Voraussetzungen vorläufiger Anordnung nach §36 FlurbG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)
- Datum
- 12.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Abweichungen der Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung über die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach §36 Abs.1 FlurbG begründen die Zulassung der Revision zur Fortbildung und Vereinheitlichung des Rechts.
Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach den Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts festzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften in §§47, 52 und 63 GKG.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, ohne dass eine abschließende materielle Prüfung des Streitgegenstands durch das Revisionsgericht bereits stattgefunden hat, wenn die Rechtssatzabweichung gegeben ist.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. Dezember 2010, Az: 7 S 2965/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zuzulassen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.