Revision zugelassen: Sondervorteil bei Wasserentnahmeentgelt für Grubenwasser
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20)
- Datum
- 11.08.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B9B11.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung von Rechtsfragen geeignet ist.
Der finanzverfassungsrechtliche Begriff des ‚Sondervorteils‘ kann bei der Befassung mit Abgaben oder Entgelten für Wasserentnahmen prüfungsbedürftig sein, insbesondere wenn die Leistung im Zusammenhang mit bergbaulichen Maßnahmen steht.
Eine Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn das Revisionsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Frage bejaht.
Die Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen; der Streitwert für das Revisionsverfahren ist vorläufig nach den Bestimmungen des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. Dezember 2019, Az: 1 A 785/17, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 13. September 2017, Az: 5 K 814/15, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.