Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung wegen Zweifeln an der Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15)
Datum
12.08.2015
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2015:120815B9B11.15.0
Quelle
Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids. Streitgegenstand ist, ob Zweifel i.S.v. §122 Abs.2 AO bereits vorliegen, wenn ein dritter Betroffener den Zugang des Bescheids beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet. Das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und weist auf die Nachweispflicht der Behörde zum Zugang hin; der Streitwert wurde vorläufig nach GKG bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Klärung einer Rechtsfrage beitragen kann.

2

Zweifel im Sinne des §122 Abs.2 AO können bereits gegeben sein, wenn ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang des Bescheids beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet.

3

Bestehen derartige Zweifel an der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, trifft die Verwaltungsbehörde die Darlegungs- und Nachweispflicht für den Zugang des Bescheids.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. §§47, 52 Abs.3, 63 Abs.1 S.1 GKG).

Relevante Normen
§ 122 AO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. November 2014, Az: 14 A 313/13, Urteil

vorgehend VG Köln, 7. Dezember 2012, Az: 17 K 5268/11

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln i.S.v. § 122 Abs. 2 AO genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Revisionszulassung wegen Zweifeln an der Bekanntgabe eines Steuerbescheids — Themis