Treffer
BVerwG Beschluss

Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde zur Bedürftigkeit nach PAuswGebV

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 PKH 1.26
Datum
09.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:090926B8PKH1.26.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein oberverwaltungsgerichtliches Urteil. Die angekündigte Grundsatzrüge zur Auslegung der Bedürftigkeit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAuswGebV bietet aus ex-ante-Sicht hinreichende Erfolgsaussicht, weil divergierende obergerichtliche Rechtsprechung besteht. Eine Anwaltsbeiordnung unterblieb, da kein vertretungsbereiter Rechtsanwalt benannt war. Auch die Bestellung eines Notanwalts kam mangels hinreichend glaubhaft gemachter erfolgloser Anwaltssuche nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel ist zu bewilligen, wenn die antragstellende Person bedürftig ist und der Ausgang des angestrebten Verfahrens aus ex-ante-Sicht offen erscheint.

2

Eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung kann eine hinreichende Erfolgsaussicht einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begründen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die prozesskostenhilfeberechtigte Partei einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benennt; die Benennung kann nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO erfordert, dass die Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, zumutbare Bemühungen zur Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte erfolglos unternommen zu haben.

5

Die bloße Vorlage der Absage einer bereits vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin genügt regelmäßig nicht als Nachweis erfolgloser Bemühungen um anwaltliche Vertretung.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 22. April 2026, Az: 3 LB 245/24 OVG, Beschluss

vorgehend VG Schwerin, 7. Juni 2024, Az: 1 A 896/22 SN, Urteil

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2026 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2026 und Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise "eines Notanwalts gemäß § 121 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 173 VwGO".

II

2

Dem Antragsteller ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn der Ausgang des angestrebten Gerichtsverfahrens aus der ex-ante Perspektive offen ist (Riese, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand Juli 2025, § 166 Rn. 81). Das ist vorliegend hinsichtlich der vom Antragsteller angekündigten Grundsatzrüge zur Auslegung des Begriffs der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 PAuswGebV der Fall. Der Antragsteller zeigt insoweit divergierende obergerichtliche Rechtsprechung auf. Es erscheint nach seinem Vortrag im Falle einer hinreichenden Darlegung möglich, dass die von ihm aufgeworfene Frage auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAuswGebV klärungsbedürftig ist.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt derzeit nicht in Betracht, weil der Antragsteller bisher keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benannt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO). Die Benennung und Beiordnung kann auch noch nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 <889>).

4

Auch die - allein dem Vorsitzenden übertragene - Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO dürfte zum jetzigen Zeitpunkt ausscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass der die Beiordnung beantragende Beteiligte geltend macht, er habe alles ihm Zumutbare getan, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 <889> m. w. N.). Hierzu dürfte die Vorlage lediglich des "Absageschreibens" der vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin nicht ausreichen. Erforderlich dürfte vielmehr die Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - NVwZ-RR 2000, 59 <60> m. w. N.).