Revisionszulassung: Anerkennung österreichischer Baumeister als 'Architekt' (Art.10c RL 2005/36/EG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 96/11, 8 B 96/11 (8 C 9/12)
- Datum
- 16.02.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Bei der grenzüberschreitenden Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist die Auslegung von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG maßgeblich, um zu bestimmen, ob eine ausländische Berufsqualifikation der nationalen Berufsbezeichnung 'Architekt' entspricht.
Die Frage, ob eine in einem Mitgliedstaat erworbene Berufsbezeichnung (z. B. 'Baumeister') den Anforderungen der inländischen Berufsbezeichnung 'Architekt' genügt, kann im Revisionsverfahren zu klären sein, wenn dies der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 4 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. September 2011, Az: 22 B 10.2360, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird im Hinblick auf die vom Kläger in Österreich erworbene Qualifikation als Baumeister voraussichtlich zu klären sein, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG mit dem Tatbestandsmerkmal "Architekt" stellt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.