Revisionszulassung zu Auslegung von §1 Abs.2 S.2 DDR‑EErfG bei ausländischen Beteiligungen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 9/16, 8 B 9/16 (8 C 19/16)
- Datum
- 10.08.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B8B9.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Bei der Anwendung des §1 Abs.2 Satz2 DDR‑EErfG ist zu prüfen, ob die Fiktion des Nichterwerbs aus Art.13 REAO gilt oder die tatsächliche Beteiligungsverhältnisse der enteigneten Unternehmensträger entscheidend sind.
Eine Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung ist begründet, wenn sie eine im Revisionsverfahren zu klärende, über den Einzelfall hinausreichende Auslegungsfrage darlegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts kann auf §47 Abs.1, §52 Abs.3 und §63 Abs.1 Satz1 GKG gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 20. Mai 2015, Az: 29 K 465.10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob der Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) eine Auslegung von dessen Tatbestandsmerkmal der Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an enteigneten Unternehmensträgern verlangt, wonach die Fiktion des Nichterwerbs aus Art. 13 der Rückerstattungsanordnung BK/O (49) 180 für das Land Berlin (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221) nicht gilt, sondern es auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.