Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Rückabwicklung öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 60 VwVfG

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12)
Datum
24.01.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen §60 Abs.1 VwVfG eine Anpassung oder Rückabwicklung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Regelungen des GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erwägen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2

§60 Abs.1 VwVfG kann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrags rechtfertigen und damit eine Rückabwicklung ermöglichen.

3

Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine solche Anpassung oder Rückabwicklung gerechtfertigt ist, ist im Einzelfall zu prüfen und kann revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind §47 Abs.1 Satz1 und §52 Abs.4 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 60 VwVfG

Vorinstanzen

vorgehend VG Hamburg, 8. Dezember 2010, Az: 5 K 3215/07, Teilurteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 60 Abs. 1 VwVfG die eine Rückabwicklung rechtfertigende Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgrund einer nachträglich eintretenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.

Revisionszulassung: Rückabwicklung öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 60 VwVfG — Themis