Revisionszulassung: Räumlicher Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG - Sitzverlegung fraglich
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 8/24, 8 B 8/24 (8 C 6/24)
- Datum
- 13.11.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B8B8.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung hat.
Eine zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die gerügten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und Bedenken an der Rechtsprechung oder unterschiedliche Auffassungen bestehen.
Bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist zu klären, ob der für dessen räumlichen Geltungsbereich erforderliche Bezug an den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung/Ansässigkeit oder an den satzungsmäßigen Sitz der juristischen Person anzustellen ist.
Gerichte können den Wert des Streitgegenstandes im Beschwerde‑ und Revisionsverfahren vorläufig nach §§ 47, 52 und 63 GKG festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 14. Dezember 2023, Az: 29 K 230/20, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2023, berichtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2024, wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob eine Beendigung des nach § 1 Abs. 6 VermG erforderlichen räumlichen Bezugs einer Anteilsschädigung zum Beitrittsgebiet durch Sitzverlegung des dort ansässigen Emittenten in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts eine Verlegung seines satzungsmäßigen Sitzes dorthin voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 GKG.