Revision zu Pflicht des Vermögensamts zur Entscheidung über Erlöshöhe zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 80/12, 8 B 80/12 (8 C 5/13)
- Datum
- 06.03.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn voraussichtlich eine entscheidungserhebliche und rechtsgrundsätzliche Frage zu klären ist.
Besteht zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem Streit über die Höhe des nach §6 Abs.6a VermG herauszugebenden Erlöses, ist zu prüfen, ob das Vermögensamt zur Entscheidung über die Höhe verpflichtet ist oder seine Entscheidung auf den Bestehensgrund (dem Grunde nach) zu beschränken hat.
Abweichende Rechtsprechung mehrerer Gerichte begründet in der Regel Klärungsbedürftigkeit für die Zulassung der Revision, insbesondere wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist.
Bei der Anwendung des VermG ist zu berücksichtigen, dass neben der Anspruchsprüfung auch die Frage der abgrenzenden Zuständigkeit zwischen Verwaltung und Zivilgericht für die Feststellung der Erlöshöhe relevant sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gera, 20. Juni 2012, Az: 2 K 392/10 Ge, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete - entscheidungserhebliche und rechtsgrundsätzliche - Frage geklärt werden, ob das Vermögensamt zur Entscheidung über die Höhe des nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG herauszugebenden Erlöses und eines nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG im Gegenzug zu zahlenden Ablösebetrages auch dann verpflichtet ist, wenn über die Höhe des herauszugebenden Erlöses zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Streit besteht, oder ob das Vermögensamt sich in derartigen Fällen auf eine Entscheidung dem Grunde nach zu beschränken und die Beteiligten im Übrigen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Diese Frage ist klärungsbedürftig, nachdem sie vom Verwaltungsgericht im ersteren Sinne, von anderen Gerichten, namentlich vom Bundesgerichtshof - wenngleich nicht unmittelbar zu § 6 Abs. 6a VermG (vgl. Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - BGHZ 142, 221; Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - BGHZ 151, 24) - hingegen im letzteren Sinne beantwortet wird.