Revisionszulassung: Genehmigung gewerblichen Inkassos durch Steuerberatungsgesellschaft und Art.12 GG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 67/11, 8 B 67/11 (8 C 26/11)
- Datum
- 07.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsausübung auch von Steuerberatungsgesellschaften; berufsrechtliche Beschränkungen wirtschaftlicher Betätigung unterliegen verfassungsrechtlicher Überprüfung.
Nach § 64 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 StBerG bedarf das gewerbliche Inkasso abgetretener Forderungen einer Genehmigung; Umfang und Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungspflicht sind prüfungsrelevant.
Die bloße Mitgliedschaft von Angehörigen einer Steuerberatungsgesellschaft in Genossenschaften, die Factoring bewerben, begründet ohne weitere Feststellungen nicht automatisch einen dauerhaften Genehmigungsablehnungsgrund.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2011, Az: 6 A 10427/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß von der Klägerin geltend gemachte Frage zu klären sein, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass einer Steuerberatungsgesellschaft das gewerbliche Inkasso nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG abzutretender Forderungen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch dann zu genehmigen ist, wenn der Gesellschaft Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder einer für das Factoring der Gesellschaft werbenden Genossenschaften sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.