Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Berücksichtigung von Mehrurlaub und Feiertagen bei §7 Abs.8 ArbZG

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 58/16, 8 B 58/16 (8 C 13/17)
Datum
28.06.2017
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B58.16.0
Quelle
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg; das BVerwG erkennt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach §7 Abs.8 ArbZG zu berücksichtigen sind. Der Beschluss verweist die Frage zur Klärung ins Revisionsverfahren und trifft eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fall hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung relevant ist.

2

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer offenen, grundsätzlichen Auslegungsfrage einer Rechtsnorm geeignet ist.

3

Bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach §7 Abs.8 Satz 1 ArbZG ist zu prüfen, ob über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehende Urlaubstage als Ausgleichstage anzurechnen sind.

4

Bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach §7 Abs.8 Satz 1 ArbZG ist ferner zu prüfen, ob gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage zu berücksichtigen sind.

5

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2016, Az: 4 A 2803/12, Urteil

vorgehend VG Köln, 22. November 2012, Az: 1 K 4015/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) - ArbZG - berücksichtigt werden dürfen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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