Revisionszulassung: Berücksichtigung von Mehrurlaub und Feiertagen bei §7 Abs.8 ArbZG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 58/16, 8 B 58/16 (8 C 13/17)
- Datum
- 28.06.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B58.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fall hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung relevant ist.
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer offenen, grundsätzlichen Auslegungsfrage einer Rechtsnorm geeignet ist.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach §7 Abs.8 Satz 1 ArbZG ist zu prüfen, ob über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehende Urlaubstage als Ausgleichstage anzurechnen sind.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach §7 Abs.8 Satz 1 ArbZG ist ferner zu prüfen, ob gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage zu berücksichtigen sind.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2016, Az: 4 A 2803/12, Urteil
vorgehend VG Köln, 22. November 2012, Az: 1 K 4015/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) - ArbZG - berücksichtigt werden dürfen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.